8 Ökonomik

Aktiengesellschaft – Fluch oder Segen?

Die Aktiengesellschaft ist nicht nur Sinnbild, sondern für Viele ein Herzstück des modernen Kapitalismus. Dabei ist sie aus ordoliberaler Sicht eine fragwürdige Institution – weil es an ausreichender Haftung fehlt. Aber wie könnte eine Reform aussehen?


Vielleicht ist die gegenwärtige Krise ein guter Zeitpunkt mal grundsätzlich über einige institutionelle Gegebenheiten unserer Volkswirtschaft nachzudenken. Dabei muss es nicht notwendigerweise darum gehen, bestehende Regelungen vollständig umzuwerfen. Aber wir sollten auch keine Angst vor notwendigen Veränderungen haben.

Daher sollten wir neben der Frage, wie wir in Zukunft die Währungsunion gestalten und die Finanzmärkte regulieren wollen, uns auch mit einem Eckstein des modernen Wirtschaftslebens befassen: der Aktiengesellschaft. Sie wird heute allgemein als normale und sinnvolle Gesellschaftsform für private Unternehmen akzeptiert. Murray Butler, Präsident der Columbus Universität, ging Anfang des 20. Jahrhunderts sogar soweit zu erklären, dass die Erfindung der Aktiengesellschaft, die ja eine beschränkte Haftung hat, die wichtigste Erfindung der Moderne sei, wichtiger als Dampfmaschine und Elektrizität. Nach Ansicht ihrer Befürworter hätte sie das Aufbringen des für die moderne Wirtschaft notwendigen Kapitals und die Entstehung des professionellen Managers sowie modernen betriebswirtschaftlicher Methoden erlaubt.

In den letzten Jahren sind aber wiederholt die Probleme dieser Gesellschaftsform in den Fokus geraten:

  • Angestellte Manager, die sich auf Kosten der Allgemeinheit durch auf die kurze Frist angelegten Vergütungssysteme bereichern und vom Aufsichtsrat daran nicht gehindert werden.
  • Das Entstehen großer, komplexer und international verflochtener Finanzkonglomerate, die zu “too-big-to-fail” sind und deren politischer Einfluss einem als Bürger Angst machen kann (und vielleicht auch sollte).
  • Und schließlich die Aktionäre, die geschützt durch die Haftungsbeschränkung und dem erwarteten staatlichen “Bail-out” dieser Entwicklung tatenlos zusehen.

Das Finanzsystem dem 21 Jahrhundert wird von großen Aktiengesellschaften dominiert, die transnational agieren und sich dem Zugriff des Nationalstaates ob ihrer Größe, wirtschaftlicher Bedeutung und politischen Einfluss immer mehr entziehen. Aus ordoliberaler Sicht ist eine solche Konzentration wirtschaftlicher Macht in den Händen weniger Konzerne und der sie führenden Manager nicht hinnehmbar. Sie verstößt gegen fundamentale Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft.

Meine These ist, dass die beobachtbaren Exzesse auf den Finanzmärkten (aber auch die Missstände in anderen Wirtschaftszweigen) sich nicht nur, aber auch auf die Aktiengesellschaft bzw. deren ungenügenden Regulierung zurückführen lassen. Was nicht heißt, dass ich die Aktiengesellschaft für generell schädlich halte. Aber wir sollten bestimmte Regelungen im Aktiengesetz vielleicht einer erneuten Kosten-Nutzen Analyse unterwerfen.

Dabei ist es eine hilfreiche Strategie, sich der historischen Entwicklung bestimmter Regelungen bewusst zu werden, um den Blick für die Probleme der Gegenwart zu schärfen. Denn das Wissen um die historische Einbettung kann unheimlich hilfreich sein, vermeintliche Kausalzusammenhänge und Gewissheiten zu hinterfragen.

Betrachtet man moderne Aktiengesellschaften, so verfügen diese über drei wesentliche Eigenschaften:

  1. Sie sind juristische Personen, das heißt eine Aktiengesellschaft wird vom Gesetz wie eine natürliche Person behandelt. Was für uns heute so selbstverständlich klingt, war aber im 19. Jahrhundert eine rechtstheoretische Revolution. Zuvor waren nur solche Körperschaften („Corporationen“) als juristische Personen behandelt worden, die “öffentliche” Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise Universitäten. Für die Juristen der vorindustriellen Zeit war es unvorstellbar, einer Ansammlung von Individuen, die sich zu einem privaten Zweck zusammen taten, als Rechtsperson zu behandeln.
  2. Sie verfügen über nicht rückforderbares Stammkapital, dass ihnen theoretisch eine unbegrenzte Lebensdauer ermöglicht. Während Personengesellschaften und Partnerschaften mit den sie tragenden Wirtschaftssubjekten untrennbar verbunden sind, ist das Aktienkapital für immer eingezahlt – es sei denn, es kommt zur Insolvenz. Individuen können nur durch den Verkauf ihrer Aktien auf Sekundärmärkten aus dem Unternehmen ausscheiden. Historisch war dies übrigens nicht immer der Fall: Die ersten Aktiengesellschaften, die vor allem im Überseehandel eingerichtet wurden, gaben Anteile nur für eine Handelsfahrt oder eine begrenzte Dauer aus.
  3. Sie verfügen über das Privileg der begrenzten Haftung. Aktionäre und die in ihrem Auftrag handelnden Manager können nicht für die Verluste der Aktiengesellschaft – deren Geschäftspolitik sie maßgeblich mitbestimmten – verantwortlich gemacht werden. Dies ist eine erhebliche Privilegierung, gerade im Vergleich zu Personengesellschaften. Dies war im angelsächsischen Raum nicht immer so; Aktionäre von American Express unterlagen beispielsweise noch bis 1965 der persönlichen Haftung.

Da diese Eigenschaften eine erhebliche Bevorteilung der Aktien- gegenüber traditionellen Personengesellschaften beinhaltete, war die Rechtsform der Aktiengesellschaft bis weit ins 19. Jahrhundert hinein nicht frei zugänglich. Stattdessen dienten sie den Staaten der Frühen Neuzeit als Finanzierungsinstrument für bestimmte Aktivitäten, insbesondere Überseehandel, aber auch der Bau von Straßen, Kanälen sowie die Einrichtung von Versicherungen, die als im öffentlichen Interesse liegend angesehen wurden.

Im Deutschen Reich wurde die Konzessionspflicht für Aktiengesellschaften erst 1870 abgeschafft und durch ein – selbst nach heutigen Maßstäben – extrem liberales Gesetz ersetzt – was ganz erheblich zum Spekulationsfieber und dem Gründerkrach mit anschließender jahrelanger Wirtschaftskrise führte.

Wieso aber handhabten diese Staaten die Zulassung von Aktiengesellschaften derart strikt während diese Gesellschaftsform heute frei zugänglich ist? An der Industrialisierung, die nach Lehrbuchmeinung immer höhere Kapitalmengen erforderte, die nur über die Aktiengesellschaft eingesammelt und administriert werden konnte, kann es nicht gelegen haben. Denn Großbritannien ließ Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung erst im Jahre 1855 allgemein zu („Limited Liability Act“) als das Land bereits voll industrialisiert war.

Die Gründe für die Kritik an den Aktiengesellschaften waren vielfältig. Beispielsweise wurde argumentiert, dass die Aktiengesellschaft in der Lage sei, große Kapitalmengen anzuziehen und so den Wettbewerb zu gefährden. Ein Argument übrigens, dass Adam Smith im Wohlstand der Nationen zurückwies, da eine Aktiengesellschaft immer schwerfälliger als der Einzelunternehmer sei und daher nur für bestimmte, wenig innovative Tätigkeiten in Frage komme – auch der Vater der Volkswirtschaftslehre kann sich irren. Andere befürchteten spekulative Blasen sowie Betrug gegenüber den Anlegern, denn gerade in Großbritannien wirkten die  „South Sea Bubble“ noch lange nach. Daher wurde bis in die 1830er Jahre die Aktiengesellschaft als moralisch zweifelhafte und dubiose Gesellschaftsform angesehen wurde.

Die Hauptkritik richtet sich aber gegen die Haftungsbeschränkung. Denn die persönliche Haftung galt als Voraussetzung des ehrbaren Kaufmanns. Eine Gesellschaft, in der die Eigentümer (=Aktionäre) nicht mehr für die Auswirkungen ihres Handels haftbar gemacht werden können, würde nach Ansicht der zeitgenössischen Kritiker zu einer höheren Risikoneigung führen, bei denen die Aktionäre und die von ihnen bestellten Manager Risiken zu Lasten der Allgemeinheit eingingen. An dieser Diagnose hat sich bis heute nichts geändert, ein Blick auf die Finanzmärkte genügt (wobei aber im Finanzsystem als Ganzes noch deutlich mehr im Argen liegt). Denn ohne Haftung werden die Folgen persönlichen Handels nicht dem Verursacher zugeordnet (=internalisiert), was zum Eingehen hoher Risiken verführt. Dies ist übrigens auch der Grund, warum Walter Eucken sich in den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik für die persönliche Haftung von Managern bei Aktiengesellschaften im Streubesitz aussprach beziehungsweise beherrschende Aktionäre für ihre Gesellschaft haften sollten.

Interessanterweise wird eine stärkere Haftung von Managern vielfach diskutiert, während die Haftungsbeschränkung für Aktionäre fast gar nicht thematisiert wird. Dabei ist die Haftung von Managern ökonomisch nicht einfach herzuleiten, denn sie sind in letzter Konsequenz Angestellte und Anreize müssen daher über die Vergütungsstruktur gesetzt werden. Die Eigentümer aber bleiben in der Diskussion um die Stärkung des Haftungsprinzips außen vor. Denn implizit wird von den meisten die Haftungsbeschränkung als notwendige Bedingung für die Existenz von Aktiengesellschaften akzeptiert. Denn wer würde eine Aktie kaufen, wenn die Insolvenz der Gesellschaft, auf die man nur einen marginalen Einfluss hat, den persönlichen Ruin bedeuten kann?

Und hier kommt die Überraschung: Die neuere empirische Forschung hat gezeigt, dass Aktien vor der Einführung der Haftungsbeschränkung – sei es im (heutigen) Irland, Großbritannien oder in Kalifornien – im 19. Jahrhundert ohne wesentliche Abschläge auf liquiden Märkte gehandelt wurden. Viele Aktiengesellschaften behielten daher ihre persönliche Haftung der Aktionäre über die Einführung der Haftungsbeschränkung hinaus bei. So wurde beispielsweise der britische Bankensektor bis Ende der 1870er Jahre überwiegend von Aktiengesellschaften mit Aktionärshaftung dominiert.

Es ist Spekulation meinerseits, aber vielleicht schaffte gerade die persönliche Haftung der Aktionäre – in Abwesenheit staatlicher Unterstützung – das nötige Vertrauen in das solide wirtschaftliche Handeln der Bank.

Übrigens führte die persönliche Haftung auch dazu, dass die Aktien nicht nur von mittellosen Spielern oder bezahlten Strohleuten gehalten wurde (die sogenannte Bagehot Hypothese).

Empirischen Untersuchungen im britischen Bankensektor weisen darauf hin, dass die Aktionäre mit vollständiger Haftung dafür sorgten, dass neue Aktionäre auch ein gewisses Vermögen als Haftungsmasse besaßen.

Die historische Entwicklung zeigt also, dass die derzeitige Ausgestaltung des Aktienrechtes sich nicht nur mit ökonomischen Notwendigkeiten, sondern vielleicht auch mit der Einflussnahme von Partikularinteressen erklären lässt. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung von Aktionären. Dies mag für Kleinaktionäre sinnvoll sein, aber diese machen nur noch einen verschwindend kleinen Teil der Aktionäre aus. Die Masse der Anteile werden aber heute von institutionellen Anlegern gehalten, von denen viele Großaktionäre mit einem signifikanten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit sind. Für diese Gruppe scheint mir die Haftungsbeschränkung überdenkenswert.

Besser wäre beispielsweise eine abgestufte Regelung, bei der mit steigendem Aktienanteil auch die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft steigt. Dies müsste sich dann Analog in den jeweiligen Aktionärsrechten wiederfinden, so dass der Kleinanleger wahrscheinlich de jure so etwas wie ein stiller Gesellschafter würde – was er heute ja schon de facto ist.

Dies ist zugegebenermaßen ein “Schuss aus der Hüfte”, ein ausgearbeitetes Konzept zur Reform des Aktiengesetzes habe ich nicht. Aber dies ändert nichts an dem Befund, dass die Beschränkung der Haftung bei Aktiengesellschaften (und natürlich auch bei anderen Gesellschaftsformen) kontroverser diskutiert werden sollte als es derzeit der Fall ist.

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  • http://twitter.com/woksoll Wolfgang Ksoll

    Schöne Spekulation. Passt hervorragend zu Aktienmärkten. Bis hin zu Leerverkäufen. Ob was in dem Vorschlag drin ist, kann man erst hinterher beurteilen. Wie bei jeder richtigen Spekulation. Freies Zocken auch im mentalen Bereich!
    Es ist übrigens nicht nur ein Problem der Aktiengesellschaft sondern jeder Kapitalgesellschaft, dass man bei der funktionalen Differenzierung der Gesellschaft auch die Trennung zwischen Manager und Eigentümer bekommt. Die Institutionenökonomie spricht dann auch gerne von Principal-Agent-Problemen. Die aber werden durch stärkere Haftung der Principal nicht vermindert. Wegen der unterschiedlichen Information haftet der Eigentümer dann mehr, aber blind.

    Ihre Beispiele aus dem 19. Jahrhundert finde ich ganz toll: früher war alles besser. Sowieso. Da hatten wir auch einen Kaiser, eine Goldwährung und nicht diesen Ärger mit den ganzen Informationen aus dem Internet. Da traf man sich zu einer Pfeife vor der Börse und besprach, wer den Transport von Sklaven in die Baumwollfelder der USA vorfinanzierte. Gute, alte Zeit, wo der Aktionär sein Geld mit Negern verdiente und dafür mehr haftete. Wenn er denn haftete.

    Eduard III haftete gar nicht 1343 für die englische Krone. Er rief einfach den Staatsbankrott aus und war seine Schulden los. Stellvertretend ließ er lieber seinen Gläubiger Peruzzi in Florenz in die Insolvenz gehen. Wären nun härtere Haftungsbedingungen für die Mitglieder des englischen Königshauses eine tolle Sache. Soll Charles mit Cornwall haften, wenn Soros gegen ihn zockt? Der Quantum Endowment Fund von Soros firmierte übrigens nicht als Aktiengesellschaft. Gravierender nach meiner Meinung ist der Hebeleffekt, dass man mit 10% Eigenkapital 90% Fremdkapital (other peoples money) hebeln kann. Als Bank, als Unternehmen, als Fond. Die Vehikel sind leider nicht mehr so einfach wie in der guten alten Zeit mit mehr Haftung des Kapitalgebers, Sklavenhandel und Goldwährung wie in Ihren Quellen. Wenn heute Soros beim Insiderhandel erwischt wird in Frankreich, dann klagt der wegen seiner Menschenrechte dagegen. Und sein Geld nimmt er derweil , um überall in der Welt sich politische Kampftruppen zu kaufen, die seinen Willen in Politik umsetzen sollen: Philantropie nennt man heute gekaufte Politik.

    Ich glaube, das Träumen von gestern aus der guten alten Zeit mit mehr Haftung des Kapitalgebers bringt uns nicht wirklich weiter. Nebenbei hieße das ja auch, dass beim Staat Griechenland die Investoren mehr haften sollten, als nur mit dem Totalverlust ihrer Kredite zu haften. Sollen die deutschen Bürger dann als Kapitalgeber noch höhere Risiken schultern oder sollen sich etwa 80 Mio Kapitalgeber in Deutschland in die Mikrosteuerung der griechischen Geschäfte einmischen? Das wird dann schnell surreal.

    • http://www.facebook.com/people/Cordelius-Ilgmann/678997008 Cordelius Ilgmann

      Hallo Herr
      Ksoll,

      Eine kurze Erwiderung zu Ihren Anmerkungen:

      1.
      In der Tat handelt es sich um ein Prinzipal-Agenten Problem. Wenn
      Aktionäre persönlich haften, haben sie einen viel höheren Anreiz
      dafür zu sorgen, dass ihre Manager keine unangemessenen Risiken
      eingehen (“Monitoring”). Dies wird wahrscheinlich auch dazu
      führen, dass die Managervergütung in Zukunft viel konservativer
      ausgestaltet sein wird. Deren Fokussierung auf die kurze Frist ist im
      Finanzsektor als wesentliche Krisenursache identifiziert worden. Aber
      auch in der Realwirtschaft gibt es hier erheblichen Reformbedarf,
      schauen Sie mal in die “Pay without Performance”
      Literatur.

      2. Bei Ihren Anmerkungen bezüglich der Haftung des
      deutschen Steuerzahlers für Griechenland unterscheiden Sie nicht
      zwischen Eigen- und Fremdkapital. Diese Unterscheidung ist aber
      wichtig, denn der deutsche Steuerzahler ist Gläubiger, aber nicht
      Eigentümer Griechenlands. Insofern hinkt Ihr Vergleich.

      Ihre
      Bezüge zu den tabakrauchenden Aktionären des 19. Jahrhunderts, die
      ihr Geld mit dem Verkauf von schwarzen Sklaven in die USA verdienen,
      habe ich – ehrlich gesagt – nicht verstanden. Gleiches gilt für den
      Goldstandard, den Kaiser und ihren Exkurs zum Staatsbankrott der
      englischen Krone im 14. Jahrhundert. Ebenso wenig erschlossen hat
      sich mir auch, warum Charles gerade mit Cornwall haften soll – auch
      wenn der die Titel “Prince of Wales” und “Duke of
      Cornwall” trägt. Staatsoberhaupt ist immer noch die Queen.

      Grundsätzlich hätte ich es für die Diskussion als
      hilfreich empfunden, wenn Sie sich mit den von mir vorgebrachten
      Argumenten, den angeführten Aufsätzen und der historischen
      Einordnung kritisch auseinandergesetzt hätten – anstatt mir pauschal
      eine Sehnsucht nach der “Guten, Alten Zeit” vorzuwerfen.
      Das wäre wahrscheinlich auch für die anderen Leser des Beitrages
      interessanter. Für Polemik empfehle ich Ihnen Ihren eigenen Blog,
      dann können die Leser selbstständig (“voting by click”)
      entscheiden, ob sie Ihre Texte lesen wollen.

      Beste
      Grüße

      Cordelius Ilgmann

      • http://twitter.com/woksoll Wolfgang Ksoll

        “Das Herzogtum Cornwall gehört immer dem ältesten Sohn des britischen Monarchen.” sagt Wikipedia. Das ist besitzrechtlich gemeint. Briten wissen das. Nicht der Königin, wie Sie vermuten. Das ist ein Problem: mit Vermutungen kommt man nicht weiter. Die “empirischen Untersuchungen im britischen Bankenwesen” wurde das Jahr 1826 behandelt. Schauen Sie in Ihrer Quelle nach.

        Schon die katholischen Mönche organisierten ihre Orden so, dass der einzelne Mönch kein Privateigentum hatte (mit dem er hätte haften können), das Kapital dem Orden gehörte. Dies machte die Orden enorm effektiv und effizient. Ein Durchsteuern aller Miteigentümer macht große Organisationen ineffizient. Deswegen hat man für Staaten repräsentative Demokratien, wo die Parlamente (wie Hauptversammlungen in den AGs) Regierungen (wie Vorstände) wählen. Ihr Vorschlag, die Eigentümer mehr in Haftung und Mitsprache zu nehmen ist sowohl für AGs als auch für Staaten praktisch schwierig.

        Die tabakrauchenden Aktionäre sind aus der Zeit, aus der ihre Quellen sind: 1826. Ihre empirischen Untersuchungen im britischen Bankenwesen untersuchen die Zeit des Sklavenhandels und der Baumwollimporte nach England. Damals gab es noch keine Institutionenökonomie und keine Erkenntnis über das Principal-Agent-Problem. Wenn wir heute unsere Performance verbessern wollen, können wir das mit Instrumenten und Erkenntnissen von heute tun. Damals hatte man noch den Goldstandard, heute müssen wir uns mit Leverage-Effekten von Fonds auseinandersetzen, die mit kleinem Eigenkapital großes Fremdkapital hebeln, wobei die Notenbanken dann einfach Geld drucken, ohne dass irgendeine Deckung der Realwirtschaft dahinterstünde. Die US-Fed hat damit viele Jahre die Wirtschaft angeheizt bis hin zur eigenkapitallosen Bauwirtschaft, die dann die Blase zum Platzen brachte.

        Wenn man solche perfiden Regulierungen hat, wie sie in den 2000er Jahre starke Verbreitung gefunden haben, dann warten die Hasardeure nicht lange. Die Regulierungen so lassen und auf mehr Haftung der Kapitalgeber hoffen, halte ich nicht für zielführend. Die Aktiengesellschaft schlecht zu reden, wie sie sich in 500 Jahren entwickelt hat, halte ich nicht für den Kern des Problems. Die Regulierungen, mittels derer über Leveraging Geld gedruckt werden kann ohne Deckung ist für AGs, GmbHs oder KGs oder GbR s gleich. (Denken Sie nur an Bauunternehmer Schneider (die Peanuts-Insolvenz der Deutschen Bank). Der firmiert oben als GbR. Und? Kopper ließ sich dennoch von plumpen Pomp blenden statt sachliche Analysen zu machen).

        Wie das Fremdkapital mit Eigenkapital hinterlegt werden muss, ist eine Frage der staatlichen Regulierung der Geldschöpfung, nicht des Principal-Agenten-Problems.

        Zu Ihrer Polemik: Wenn Sie keine Kommentare möchten, machen Sie einfach die Kommentarfunktion zu. Offenbar haben Sie nicht nur bei Prinz Charles falsch recherchiert. Ich habe einen eigenen Blog und lasse mich da nicht zu den Kommentatoren ad hominem aus, sondern nur zu Sachthemen. Aber jeder ist anders.

        • julius_wvk

          Zu den Besitztümern des Herzogs von Cornwall gibt der Faktencheck Herrn Ilgmann Recht.

          Zuerst die offizielle Seite
          http://www.princeofwales.gov.uk/finances/index.html
          Startseite
          “The Prince of Wales is not entitled to the proceeds or profit on the
          sale of the Duchy’s capital assets, but only to its annual income.”

          Dann Wikipedia (englisch)
          http://en.wikipedia.org/wiki/Duchy_of_Cornwall
          Abschnitt “Property”
          “The duchy was created with the express purpose of providing income to
          the heir apparent to the throne; thus, it traditionally goes to the
          eldest son of the reigning monarch. Although the duke owns the income
          from the estate, he does not own the estate outright and does not have
          the right to sell capital assets for his own benefit.”

          Besten Gruß

          • http://twitter.com/woksoll Wolfgang Ksoll

            Dem Staatsoberhaupt steht es auch nicht frei, das Herzogtum Cornwall zu verkaufen, das von dem Bankrotteur Heinrich dem III. (siehe oben) dem Thronfolger der britischen Krone zugeordnet wurde. Zur Haftung können also nur die Erlöse aus dem Herzogtum herangezogen werden. Auf die aber hat nur der Prince of Wales Zugriff, nicht die Queen.

            Es bleibt die Frage aber, warum der Grundcharakter der Kapitalgesellschaft aufgegeben werden soll, dass nur mit eingelegtem Kapital gehaftet werden soll, und nun auf das persönliche Vermögen der Aktionäre durchgegriffen werden soll. Es wurde keinerlei Idee geäußert, wie das bei Kapitalgesellschaften wie VW und Porsche organisiert werden soll. Sollen die Kleinaktionäre alle in erhöhte Zubuße genommen werden, und dann Herrn Piech und Wiedeking bei ihren Zockereien feinsteuern? Ich halte diese Idee gelinde gesagt für naiv. Die Stufenlösung nach Kapitalanteil ist ebenso absurd, denn hinter vielen institutionellen Anlegern stecken “Kleinanleger” (z.B. US-Beamte hinter Calpers oder Versicherte hinter Versicherungen), die Kleinanleger repräsentieren. Wen will man das persönlich in Haftung nehmen? Den Präsidenten von Calpers für die kalifornische Beamtenschaft?

            Wenn wir die Performance der Kapitalgesellschaften verbessern wollen, müssen wir die Regularien verbessern, nicht die Kapitalgesellschaft als ganzes zur Personengesellschaft machen.

            Wenn wir weiter gestatten, dass eine Bank mit 1 Mio Eigenkapital 9 Mio € bei der Zentralbank drucken lassen kann, die sie zu 2% bekommt und die 10 Mio zu 4% verleiht, dann brauchen wir uns nicht wundern, dass dann die Option von 20% Eigenkapitalrendite auch gezogen wird. Diese Leverageeffekte haben wir auch bei Fonds und anderen Kapital-Vehikeln. Der Staat ermöglicht ohne Sicherheiten diesen Hebel. Unabhängig von der persönlichen Struktur der Akteure (so wie die Erlöse aus Cornwall an das Amt des Thronfolgers gebunden sind und nicht an die Person Charles). Das Abstraktionslevel der obigen Vorschläge ist mit seinem Rekurs auf 1826 zu niedrig und passt nicht auf die aktuellen Vehikel. Von daher ist es eher Romantik wie der nicht funktionierende Goldstandard.

        • http://www.insm.de/ INSM

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Autor

Dr. Cordelius Ilgmann

hat Geschichte, Politik und Volkswirtschaftslehre studiert und arbeitet bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Er gibt auf diesem Blog seine persönliche Meinung wieder.

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